Verbraucherschutz im Mietrecht

Seit dem 13. Juni 2014 gilt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Darauf weist Haus & Grund Simmern hin und warnt vor dem Abschluss eines Mietvertrags ohne vorangegange Wohnungsbesichtigung.

Denn obwohl die Vermietung von Wohnraum ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der europäischen Richtlinie ausgenommen ist, hat der deutsche Gesetzgeber Wohnraummietverträge dennoch in einem geringen Umfang einbezogen. Damit verbunden sind u.a. Auswirkungen auf die Verbraucherrechte im Mietrecht.

Sollte vor der Vermietung eine Wohnungsbesichtigung stattfinden, ändert sich nichts an der bisherigen Vermietungspraxis. Lediglich bei Vertragsabschlüssen, bei denen keine Wohnungsbesichtigung vorher stattgefunden hat, und bei Vertragsänderungen, die eine Änderung der Zahlungspflicht der Mieter beinhalten (bspw. Mieterhöhungen und Aufhebungsverträge), kann es zu einem Widerrufsrecht des Mieters und neuen Informationspflichten des Vermieters kommen, wenn die Vereinbarungen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden.

Um diese Rechtsänderungen zu umgehen, sollten daher Mietverträge grundsätzlich nur nach einer Wohnungsbesichtigung abgeschlossen werden. Entsprechende Vertragsänderungen sollten dem Mieter per Brief geschickt werden. Bei einer persönlichen Übergabe sollte der Mieter aufgefordert werden, die Änderung gründlich zu lesen und erst ein paar Tage zeitversetzt zurückzusenden. Die direkte Entgegennahme einer unterschrieben Fassung der Vertragsänderung sollte vermieden werden.

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